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   BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98   

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BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98 (https://dejure.org/1999,7097)
BayObLG, Entscheidung vom 05.02.1999 - 1Z BR 116/98 (https://dejure.org/1999,7097)
BayObLG, Entscheidung vom 05. Februar 1999 - 1Z BR 116/98 (https://dejure.org/1999,7097)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichteinhaltung zahlreicher übernommener Verpflichtungen durch Testamentsvollstrecker; Voraussetzungen für die Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Aufgaben einer Testamentsvollstreckung; Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227
    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 193
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • BayObLG, 18.07.1997 - 1Z BR 83/97

    Grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers bei unterlassener

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind insbesondere auch die Erben selbst (BayObLG FamRZ 1996, 186/187 und 1998, 325/326).

    In welcher Form dies geschieht, steht jedoch im Ermessen des Tatrichters; eine Pflicht zur mündlichen Anhörung kann sich aus dem Grundsatz der Amtsermittlung ergeben, insbesondere wenn es für die Entscheidung auf den persönlichen Eindruck ankommt, den der Testamentsvollstrecker hinterläßt (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 325/326).

    Ferner hat der Beteiligte zu 1 das gemäß § 2215 Abs. 1 und 2 BGB erforderliche datierte und von ihm unterschriebene Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlaßgegenstände und der bekannten Nachlaßverbindlichkeiten den Erben nicht übermittelt, obwohl dies eine unverzichtbare Grundlage ordnungsgemäßer Amtsführung bildet (vgl. Palandt/Edenhofer § 2215 Rn. 1 und BayObLG FamRZ 1998, 325/327).

  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    Maßgebend ist, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" erfüllen (vgl. hierzu ausführlicher BayObLGZ 1997, 1/12 m.w.N.).

    Maßgebend ist jedoch nicht die einzelne Verfehlung, vielmehr kommt es darauf an, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" erfüllen (BayObLGZ 1997, 1/12).

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    Zwar ist der Testamentsvollstrecker im Entlassungsverfahren im Hinblick auf den Grundsatz des rechtlichen Gehörs abweichend vom Wortlaut des § 2227 BGB grundsätzlich zwingend zu hören (BayObLG FamRZ 1998, 987/988).
  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    Beteiligte im Sinn dieser Vorschrift und damit antragsberechtigt sind insbesondere auch die Erben selbst (BayObLG FamRZ 1996, 186/187 und 1998, 325/326).
  • BayObLG, 24.08.1990 - BReg. 1a Z 29/90

    Untätigkeit eines Testamentsvollstreckers; Voraussetzungen für die Entlassung

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    Denn Unfähigkeit zu ordnungsmäßiger Geschäftsführung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der Testamentsvollstrecker über längere Zeit hinweg untätig bleibt und nicht in der Lage ist, die Auseinandersetzung in geeigneter Weise durchzuführen, weil er den ihm gestellten Aufgaben nicht gewachsen ist und damit die Interessen der Beteiligten erheblich gefährdet (BayObLG FamRZ 1991, 235 /236).
  • OLG Schleswig, 25.06.1998 - 2 W 95/98

    Vergütung für Vergütungsantrag des Betreuers

    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    c) Gründe, die für ein Verbleiben des Beteiligten zu 1 im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1977, 1/12 und OLG Oldenburg NJWE-FER 1999, 11 ), liegen nicht vor.
  • BayObLG, 12.01.1977 - BReg. 2 Z 32/76
    Auszug aus BayObLG, 05.02.1999 - 1Z BR 116/98
    c) Gründe, die für ein Verbleiben des Beteiligten zu 1 im Amt sprechen (vgl. BayObLGZ 1977, 1/12 und OLG Oldenburg NJWE-FER 1999, 11 ), liegen nicht vor.
  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 10 U 85/09

    Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus

    Bei der sogenannten Abwicklungsvollstreckung - die den Regelfall der Testamentsvollstreckung darstellt (BayObLG, FAmRZ 2000, 193 ff.) und auch hier nach den übereinstimmenden Erklärungen der Parteivertreter sowie nach dem im Senatstermin erörterten Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers H angeordnet war - obliegt es dem Testamentsvollstrecker in der Regel, den Nachlass durch Ausführung des letzten Willens des Erblassers abzuwickeln (juris-PK BGB, a.a.O., § 2203 BGB, Rz. 5; BayObLG, a.a.O.).

    Im Rahmen dieser Abwicklungsvollstreckung ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Anordnungen des Erblassers betreffend die Nachlassabwicklung auszuführen, d. h. unter Beachtung der testamentarischen Bestimmungen die zugewiesenen Nachlassgegenstände an die begünstigten Personen zu übereignen, für die Erfüllung der Vermächtnisse zu sorgen und die erbschaftssteuerlichen Angelegenheiten zu erledigen (BayObLG FamRZ 2000, 193).

  • OLG Hamm, 24.07.2012 - 10 U 109/09

    Haftung des Testamentsvollstreckers wegen Einkommensteuerpflicht der Erben aus

    Bei der sog. Abwicklungsvollstreckung - die den Regelfall der Testamentsvollstreckung darstellt (BayOblG, FamRZ 2000, 193 f.) und auch hier nach den übereinstimmenden Protokollerklärungen der Parteivertreter vom 09.01.2007 sowie entsprechend dem im Senatstermin erörterten Inhalt der letztwilligen Verfügungen des Erblassers H angeordnet war - obliegt es dem Testamentsvollstrecker in der Regel, den Nachlass durch Ausführung des letzten Willens des Erblassers abzuwickeln (Juris-PK BGB, aaO § 2203 BGB, Rz. 5; BayOblG, aaO).

    Im Rahmen dieser Abwicklungsvollstreckung ist es Aufgabe des Testamentsvollstreckers, die Anordnungen des Erblassers betreffend die Nachlassabwicklung auszuführen, d.h. unter Beachtung der testamentarischen Bestimmungen die zugewiesenen Nachlassgegenstände an die begünstigten Personen zu übereignen, für die Erfüllung der Vermächtnisse zu sorgen und die erbschaftssteuerlichen Angelegenheiten zu erledigen (BayOblG, FamRZ 2000, 193).

  • OLG Hamm, 11.12.2007 - 15 W 242/07

    Durchsetzbarkeit der schuldrechtlichen Verpflichtung eines

    Nur soweit sich beide Pflichtenkreise decken, ist deshalb die Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen auch für die Entlassung gem. § 2227 Abs. 1 BGB bedeutsam (BayObLG FamRZ 2000, 193, 194).
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